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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.      Montagepersonal-Entsendung

Als Montagepersonal gelten alle an der Montage beteiligten Facharbeiter  des Lieferers.Die Auswahl des Montagepersonals erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers.

 

2.     Arbeitszeit und -lohn, Auslösung, Fahrtkosten

a)    Der Montagelohn wird nach den geleisteten Stunden berechnet. Die wöchentliche und tägliche Arbeitszeit wird vom Besteller mit dem Montage­personal vereinbart. Grundsätzlich entspricht sie der am Montageort gesetzlich festgelegten normalen Arbeitszeit, wobei die über die tarifliche Arbeitszeit des Lieferers hinausgehenden Stunden als Überstunden bezahlt werden.

b)    Für Reisestunden an Werktagen gilt der Normallohn ohne Über­stunden­zuschlag. Fällt die Reisezeit auf einen Sonn- oder Feiertag, so sind hierfür die jeweils aufgeführten Zuschläge zu zahlen. Leistet das Montage­personal im Anschluss an eine Reise Arbeit, so ist die über 4 Stunden hinausgehende Reisezeit Arbeitszeit.
Führt das Montagepersonal ein Kraftfahrzeug, so ist die Reisezeit Arbeits­zeit.
Das Montagepersonal ist angewiesen, sich möglichst Unterkunft in der Nähe der Montagestelle zu besorgen. Beträgt die Beförderungszeit von der Unterkunft zum Arbeitsplatz und zurück mehr als eine Stunde pro Tag, so ist die darüber liegende Zeit vom Montagepersonal als Arbeitszeit anzusetzen. Etwaige Fahrtkosten übernimmt der Besteller.

Für jede über die normale Arbeitszeit hinausgehende Arbeits- oder Wartestunde (Überstunde) erfolgt ein entsprechender Zuschlag. Wünscht der Besteller die Leistung von Überstunden, so ist dies mit dem Lieferer und dem Montagepersonal vorher zu vereinbaren.

Für jede Arbeitsstunde an einem Sonntag, an einem gesetzlichen Feiertag und für jede Nachtstunde erfolgt ein entsprechender Zuschlag; die bezahlten gesetzlichen Feiertage bestimmen sich nach dem gültigen Tarifvertrag. Die Stundensätze beruhen auf den gegenwärtigen Tariflöhnen. Eine Änderung der Tariflöhne bedingt eine Änderung der Stundensätze.

c)    Für die Dauer der Montage einschließlich der Reisetage und Wartezeit zahlt der Besteller dem Montagepersonal eine Auslösung für Verpflegung, Wohnung und Nebenausgaben, die im Voraus in voller Höhe wöchentlich auszuzahlen ist.

Die Auslösung wird auch für Tage, an denen keine Arbeit geleistet wird (Sonn- und Feiertage, Wartezeit) gezahlt. An Reisetagen vermindert sie sich um 50%, wenn die Reise nach 12 Uhr angetreten oder vor 12 Uhr be­endet wird.

Falls das Montagepersonal nachweist, dass der Auslösungssatz nicht ausreicht, ist im Einvernehmen zwischen dem Lieferer und dem Besteller ein neuer angemessener Betrag festzulegen.

Der Anspruch auf Auslösung besteht auch während einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit, wobei seine Dauer Gegen­stand einer Absprache zwischen Besteller und Lieferer ist.

d)    Der Besteller trägt die Kosten für Hin- und Rückreise des Montagepersonals zum bzw. vom Montageort, für den Transport des Werkzeuges, des Gepäckes sowie sonstige Nebenkosten.

Das Montagepersonal ist be­rechtigt, an den Oster-, Pfingst-, Weihnachts­feiertagen und Neujahr zu Lasten des Bestellers nach Hause zu fahren. Bei längeren Montagen im Inland sind die Bestimmungen des Bundes­montagetarifs über Heimfahrten maßgebend. Die damit verbundenen Kosten trägt der Besteller.

Bei längeren Auslandmontagen ist dem Montagepersonal nach jeweils 3 Monaten eine Heimreise zu gewähren. Die damit verbundenen Kosten trägt der Besteller.

e)    Bei Erkrankung des Montagepersonals sorgt der Besteller für die erforderliche ärztliche Betreuung und, wenn nötig, für die Überführung in ein geeignetes Krankenhaus unter gleichzeitiger Verständigung des Lieferers oder seines Vertreters. Der Besteller verauslagt die dadurch entstehenden Arzt- und Krankenhauskosten, die ihm gegen Übergabe der Rechnung durch den Lieferer zurückerstattet werden.

 

3.     Abrechnung der Montagearbeit

a)    Die geleistete Montagearbeit wird nach Beendigung oder bei längerer Montage allmonatlich abgerechnet.

b)    Der Besteller bestätigt dem Montagepersonal schriftlich die Beendigung der Montage und unterschreibt dem Montagepersonal wöchentlich die vorgelegte Arbeitsbescheinigung.

 

4.     Versicherung, Steuern und ähnliche Abgaben

a)    Der Lieferer übernimmt für das von ihm gestellte Montagepersonal die Zahlung der für diese an ihrem ständigen Wohnort an Krankenkasse, Berufs­genossenschaft und sonstige Versicherungen zu entrichtenden Beträge.

b)    Etwaige Steuern und sonstige Abgaben, die im Montageland von den an den Lieferer zu zahlenden Beträgen einbehalten oder erhoben werden, übernimmt der Besteller.

c)    Dem Montagepersonal sind die vereinbarten Auslösungsbeträge abzugsfrei auszuzahlen; Steuern und sonstige Abgaben, mit denen die Zahlung im Montageland belastet wird, werden vom Besteller übernommen.

d)    Lassen die am Montageort geltenden gesetzlichen Bestimmungen die abzugsfreie Auszahlung der dem Lieferer bzw. dem Montagepersonal zustehenden Beträge nicht zu, so sind diese so weit zu erhöhen, dass der Lieferer bzw. das Montagepersonal die ungekürzten Beträge erhält.

 

5.     Sonstiges

a)    Der Besteller unterstützt das Montagepersonal bei der Beschaffung der Unterkunft.

b)    Der Besteller stellt respektive sorgt auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig für:

1)    Hilfskräfte, sowie - wenn nötig - auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Facharbeiter in der vom Lieferer oder seinem Montage­personal für erforderlich erachteten Zahl,

2)    alle Erd-, Bettungs-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe,

3)    die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Werkzeuge, Rüstzeuge und Hebezeuge, Beleuchtung, Heizung und Betriebskraft bis zum Aufstellungsort sowie kleinere Materialien wie Öle, Holz, Dichtungs- und Putzmaterialien, Kohle und dergl.,

4)    verschließbare, gegen Witterungseinflüsse geschützte und beleuchtete Räume zur Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge und Kleider in unmittelbarer Nähe der Montagestelle,

5)    die notwendigen Schutzmaßnahmen am Montageort zur Verhütung einer Gefährdung des Montagepersonals.

c)    Damit die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann, sind alle für die Ausführung der Montagearbeiten erforderlichen Gegenstände einschließlich Liefergegenstand in die bauseitig fertigen Aufstellungsräume zu schaffen. Alle Vorarbeiten - vor allem Fundamentarbeiten und Verlegungen der Versorgungsleitung - müssen beendet sein.

d)    Verzögert sich die Montage ohne Verschulden des Lieferers, trägt der Besteller alle daraus erwachsenden Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals. Dasselbe gilt, wenn der Liefergegenstand ohne Verschulden des Lieferers nicht unmittelbar nach Beendigung der Aufstellung in Betrieb oder Benutzung  genommen werden kann.

 

6.     Abnahme

Der Besteller ist verpflichtet, unmittelbar nach angezeigter Beendigung der Montage diese abzunehmen und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Liefergegenstandes unmittelbar daran anschließend durchführen zu lassen.

 

7.     Haftung des Lieferers

Der Lieferer haftet unter Ausschluss aller anderen Ansprüche (insbesondere solcher auf Schadenersatz) für ordnungsgemäße Montage in der Weise, dass er sich verpflichtet, Montagemängel, die innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Montage erkannt und vom Besteller angezeigt werden, zu beseitigen, sofern diese nachweislich auf dem Verschulden des Lieferers und seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

Die Haftungsfrist für Mängel verkürzt sich um 2 Monate, wenn die tägliche Betriebszeit der Anlage mehr als 8 Stunden beträgt. Die Haftung des Lieferers scheidet aus:

a)    wenn der Mangel auf einem vom Besteller zu vertretenden Umstand beruht,

b)    bei Arbeiten des Montagepersonals, die nicht mit der Lieferung und Mon­tage zusammenhängen und vom Besteller veranlasst wurden,

c)    für Hilfskräfte, die nicht von ihm gestellt wurden,

d)    bei Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung.

8.     Montagefrist und Gefahrtragung

a)    Vom Lieferer angegebene Montagefristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

b)    Die Gefahr der Montage trägt der Besteller.

9.     Allgemeine Bedingungen

Im Übrigen gelten, soweit nicht in den "Allgemeinen Bedingungen für die Entsendung von Monteuren" eine anderweitige Regelung getroffen ist, für die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Bestellers und des Lieferers die "Allgemeinen Lieferbedingungen" des letzteren. Das gleiche gilt auch für den Gerichtsstand und das anzuwendende Recht.

 

Sep 17

 

 

 

 

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen


§ 1     Allgemeines, Geltungsbereich

(1)     Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: “Verkaufsbedingungen“) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers oder Käufers (im Folgenden: “Käufer“) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB) ihrer Geltung zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die Firma Thies (im Folgenden: “Verkäufer“) die Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers vorbehaltlos an ihn erbringt.

(2)     Diese Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

(3)     Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag maßgebend beziehungsweise eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch den Verkäufer erforderlich.

(4)     Diese Verkaufsbedingungen gelten in ihrer zuletzt einbezogenen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verkäufe und/oder Lieferungen an denselben Käufer, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(5)     Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber dem Verkäufer abzugeben sind (zum Beispiel Fristsetzungen, Rügen wegen Vertragswidrigkeit der Kaufsache, Erklärung von Rücktritt oder Herabsetzung des Kaufpreises), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.

(6)     Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(7)     Käufer und Verkäufer dürfen diesen Vertrag (Hauptvertrag inklusive Verkaufsbedingungen) im Ganzen oder einzelne Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei an Dritte übertragen bzw. abtreten.

 

§ 2     Vertragsschluss, Angebotsunterlagen

(1)     Kostenvoranschläge und Angebote des Verkäufers sind – insbesondere im Hinblick auf den Vertragsschluss sowie im Hinblick auf Menge, Preis und Lieferzeit – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (zum Beispiel Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat. Der Verkäufer behält sich an diesen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht werden.

(2)     Die Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Auftrag gilt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der Ware an den Käufer als vereinbart (Annahme).

(3)     Diese Annahme ist aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB): Sie wird erst wirksam, wenn das Exportkontrollrecht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union sowie der USA, soweit dieses aus U.S.-Sicht anwendbar ist und das deutsche/europäische Recht dessen Anwendung nicht entgegensteht, für dieses Rechtsgeschäft kein Vertragsverbot (mehr) vorsehen und die gegebenenfalls erforderliche(n) (Ausfuhr)Genehmigung(en) dieses Rechtsgeschäfts erteilt wurde(n). Der Bedingungseintritt soll ausdrücklich nicht auf einen früheren Zeitpunkt rückbezogen werden (contra § 159 BGB).

(4)     Die Aufstellung des Kaufgegenstandes erfolgt auf Grund der Allgemeinen Bedingungen für die Entsendung von Montagepersonal (Montagebedingungen) des Verkäufers, welche gesondert vereinbart werden.

(5)     Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird; derartige Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantien zu verstehen.

 

§ 3     Preise

(1)     Der Preis des Kaufgegenstandes (Kaufpreis) versteht sich als Frei Frachtführer-Lieferung beim Verkäufer (FCA Incoterms® 2020) ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen wie z.B. Überführungskosten werden zusätzlich berechnet. Bei Lieferungen und Leistungen in die EU hat der Käufer dem Verkäufer vor der Ausführung des Umsatzes seine jeweilige Umsatzsteuer-Ident-Nr. mitzuteilen.

(2)     Den Preisen des Angebotes beziehungsweise der Auftragsbestätigung liegen die jeweils aktuellen Rohstoff- und Lohnkosten zugrunde. Im Falle tatsächlich eingetretener Steigerungen dieser Kosten ist der Verkäufer im Rahmen der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche zur entsprechenden Anpassung des vereinbarten Kaufpreises berechtigt, sofern die Lieferung mehr als achtzehn (18) Monate nach Vertragsschluss erfolgt.

(3)     Der Käufer ist für die Einfuhr, Einfuhrabgaben und Zollanmeldung des Kaufgegenstandes in das Bestimmungsland entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften verantwortlich. Auch im Zielland entstehende Steuern (oder andere öffentlich-rechtliche Belastungen) sind stets vom Käufer zu tragen.

 

§ 4     Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug 

(1)     Zahlungsort ist der Sitz des Verkäufers. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zum vereinbarten Termin (§ 1 Abs. 3) fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch spätestens bei Übergabe des Kaufgegenstandes beziehungsweise acht (8) Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige ein.

(2)     Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht.

(3)     Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wegen Vertragswidrigkeit nach CISG vor (z.B., jedoch nicht auf diese beschränkt, für Währungskursverluste im Falle von Fremdwährungsverbindlichkeiten)

(4)     Hat der Käufer die vereinbarte Zahlung trotz Fälligkeit nicht innerhalb einer Frist von zehn (10) Tagen nach Erhalt einer Mahnung durch den Verkäufer erbracht, ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Mitteilung die Aufhebung des Vertrages nach Art. 64 CISG zu erklären und Schadensersatz einschließlich entgangenen Gewinns zu verlangen (Art. 74 ff.CISG).

(5)     Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, jedoch nicht auf diesen Fall beschränkt) oder der Käufer eine wesentliche Vertragspflicht nicht erfüllen wird, ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und ‑ gegebenenfalls nach Fristsetzung ‑ zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 323 BGB). Dies gilt insbesondere, wenn der Käufer seine Kooperationspflicht in gravierendem Maße verletzt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigung) kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(6)     Soweit Zahlungen durch Dritte erfolgen, hat der Käufer den Dritten zu verpflichten, bei seinen Zahlungen immer auch den Bezugskunden und das Bezugsgeschäft für den Verkäufer nachvollziehbar zu machen. Bei Überweisungen müssen etwa immer entsprechende Angaben in den Verwendungszweck aufgenommen werden. Erfolgt gegenüber dem Verkäufer im Rahmen der Zahlungsinformation keine solche Angabe, so gilt die Leistung nicht als gegenüber dem Verkäufer bewirkt.

 

§ 5     Lieferung und Lieferverzug

(1)     Die Lieferung erfolgt FCA (Frei Frachtführer) ab dem Lieferwerk Coesfeld (FCA Incoterms® 2020), soweit sich nichts anderes aus dem Vertrag oder aus im Einzelfall getroffenen nachträglichen Vertragsänderungen und individuellen Vereinbarungen (§ 1 Abs. 3) ergibt.

(2)     Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind durch schriftliche Erklärung abzugeben. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die vom Verkäufer genannten Termine oder Fristen unverbindlich.

(3)     Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Vertragsschluss. Der Beginn der Lieferfrist setzt zudem den Eingang der vereinbarten Anzahlung, gegebenenfalls die Eröffnung des vertragskonformen Akkreditivs und, soweit technische Fragen bei Vertragsschluss späteren Verhandlungen vorbehalten waren, die schriftliche Mitteilung des Verkäufers über die Klärung dieser Fragen, voraus.

Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so sind vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen angemessen zu verlängern; erforderlichenfalls sind gleichzeitig Liefertermine oder Lieferfristen erneut zu vereinbaren.

(4)     Der Verkäufer kann die Lieferung bis zum Eingang vertragsgemäß fälliger Zahlungen (und gegebenenfalls bis zur Eröffnung des vertragskonformen Akkreditivs) durch den Käufer sowie im Hinblick auf sonstige vertragsgemäße Verpflichtungen des Käufers, die für die Erfüllung der Lieferung des Kaufgegenstandes notwendig sind, zurückhalten.

(5)     Der Käufer kann sechs (6) Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. § 376 Handelsgesetzbuch (HGB) ist ausdrücklich abbedungen.

(6)     Im Falle des Lieferverzuges darf der Käufer, wenn die Verspätung vom Verkäufer verschuldet ist, nach Ablauf von weiteren sechs (6) Wochen für jede weitere vollendete Woche der Verspätung einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von null Komma fünf Prozent (0,5 %), höchstens aber insgesamt fünf Prozent (5 %), vom Werte des Teils der Lieferung verlangen, der infolge der Verspätung nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Jegliche Schadensersatzansprüche sind auf diesen Höchstbetrag begrenzt, wenn der Käufer die Vertragsaufhebung wegen der Verzögerung erklärt. Der Käufer hat glaubhaft zu machen, dass ihm durch die Verspätung Schaden entstanden ist.

(7)     Soweit der Höchstbetrag des Schadensersatzes nach vorstehendem Abs. 6 erreicht ist, darf der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens sechs (6) Wochen beträgt, unter Androhung der Ablehnung der Lieferung die Aufhebung des Vertrags bezüglich des verspäteten Teils ‑ es sei denn, die Annahme der teilweisen Erfüllung ist ihm nicht zumutbar ‑ erklären, wenn der Verkäufer nicht vorher erfüllt. Weitere Ansprüche gegen den Verkäufer wegen Lieferverspätung sind nicht gegeben.

(8)     Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

(9)     Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach vorstehenden Abs. 6, 7 und 8.

(10)   Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in vorstehenden Abs. 2 bis 9 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Fälle höherer Gewalt sind anzunehmen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb der Kontrolle einer Partei liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht: Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme, Exportverbot, Embargos (vgl. § 2 Abs. 3) oder sonstige behördliche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen. Der Hinderungsgrund und dessen Wegfall sind der anderen Partei unverzüglich anzuzeigen. Führen entsprechende Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier (4) Monaten, kann jede Partei durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

(11)   Konstruktions- oder Formänderungen, Gewichtsänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Verkäufers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Hier kommen vor allem, jedoch nicht auf diese beschränkt, Änderungen an Zukaufteilen (insbesondere Motoren, Klappen, Kugelhähne, Ventile, Pumpen, Böden, Bleche und Schaltschränke, jedoch nicht auf diese beschränkt) in Betracht, die je nach Wahl des Unterlieferanten unterschiedlich ausfallen können (z.B., jedoch nicht auf diese beschränkt, Farbe, Form, Aufmachung, Auslegung, Größe, Gewicht, Abweichungen in der Oberflächengüte). Typische Konstruktionsänderungen sind beispielsweise, jedoch nicht auf diese beschränkt, geänderte Rohrleitungsführungen oder Optimierungen von Bauteilen. Auch (Abnahme-)Vorschriften in den Kundenländern können zu zumutbaren Konstruktionsänderungen führen. Sofern der Verkäufer zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

(12)   Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus, soweit vereinbart insbesondere, jedoch nicht auf diesen Fall beschränkt, die fristgerechte Eröffnung eines vertragskonformen Akkreditivs. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(13)   Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

 

§ 6     Übernahmebedingungen, Annahmeverzug

(1)     Der Käufer hat den Kaufgegenstand spätestens binnen zehn (10) Tagen ab Mitteilung der Versandbereitschaft abzuholen. Er trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen etc. Der Verkäufer ist in diesem Falle unbeschadet weitergehender Ansprüche insbesondere berechtigt, Standgebühren je Tag i.H.v. Euro 200 (zweihundert) pro Maschine beziehungsweise Lieferung zu verlangen. Dieser Betrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Der Verkäufer darf dem Käufer durch schriftliche Erklärung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Das Recht des Verkäufers, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt.

(2)     Nach Fristablauf kann der Verkäufer den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und Schadensersatz verlangen. Dieser beträgt mindestens die Hälfte des Wertes der nicht abgenommenen Lieferung oder des nicht abgenommenen Lieferteils; weitergehende Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.

(3)     Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht nach den Art. 67 ff. CISG auf den Käufer über, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(4)     Macht der Verkäufer von den Rechten gemäß vorstehenden Abs. 1 und 2 keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und unbeschadet weitergehender gesetzlicher und/oder vertraglicher Ansprüche, wie insbesondere Schadensersatzansprüche, an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

 

§ 7     Eigentumsvorbehalt

(1)     Kaufgegenstände verbleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Verkäufers. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises soll der Käufer

-  Kaufgegenstände ordnungsgemäß zusammen lagern, sichern und instand halten sowie ordnungsgemäß betreiben, soweit sie bereits in Betrieb genommen werden.

-  Kaufgegenstände gegen jegliche Risiken bis zur Höhe des vollen Wiederbeschaffungswertes bei einem angesehenen Versicherer versichern und dem Verkäufer dies auf Verlangen nachweisen.

-  das Eigentum nicht als Sicherheit verkaufen, pfänden, übertragen, vermieten oder darüber anderweitig ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers verfügen.

(2)     Wenn die anzuwendenden Eigentumsvorschriften keinen Eigentumsvorbehalt anerkennen oder die Einhaltung zusätzlicher Voraussetzungen, etwa Registrierungserfordernisse etc., fordern, unterstützt der Käufer den Verkäufer nach besten Kräften dabei, diese zusätzlichen Voraussetzungen zu erfüllen oder ein vergleichbares Sicherungsinstrument für den Verkäufer zu schaffen. Dadurch entstehende angemessene Kosten werden vom Käufer getragen. Der Käufer informiert den Verkäufer unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Vorbehaltseigentum entstehen. Dies gilt insbesondere für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen.

(3)     Der Eigentumsvorbehalt ändert den in diesen Verkaufsbedingungen vereinbarten Gefahrübergang nicht.


§ 8     Verantwortlichkeit des Verkäufers für die Vertragsmäßigkeit der Ware

(1)     Ansprüche des Käufers wegen Vertragswidrigkeit der Kaufsache setzen voraus, dass der Käufer seinen Rüge- und Untersuchungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer hat die Kaufsache in jeder Hinsicht auf jedwede Vertragswidrigkeit hin sofort nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben worden ist zu untersuchen und Rügen wegen Vertragswidrigkeit der Kaufsache sofort nach Entdeckung der Vertragswidrigkeit zu erheben. Die Rüge hat so substantiiert zu erfolgen, dass der Verkäufer in der Lage ist, Art, Inhalt und Umfang der Vertragswidrigkeit klar zu ermessen, sowie den Willen des Käufers zu erkennen, dass er die Lieferung der Ware nicht als gehörige Erfüllung gelten lässt. Der Käufer verliert in jedem Falle das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht sofort nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich auf schnellstem Wege, durch den eine Übermittlung garantiert ist (z.B. durch Telefax), anzeigt. Art. 44 CISG ist ausdrücklich abbedungen. Der Käufer hat nach Absprache mit dem Verkäufer für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen.

(2)     Die Pflicht zur und der Nachweis der pfleglichen Behandlung, ordnungsgemäßen Lagerung und Wartung der gelieferten Kaufsache obliegen dem Käufer.

(3)     Ist die Lieferung nicht vertragsgemäß, so darf der Verkäufer auch bei wesentlichen Vertragswidrigkeiten diese zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb von zwölf (12) Wochen nach Aufforderung durch den Käufer beheben. Der Verkäufer strebt eine schnellere Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung an, kann wegen der gegebenenfalls erforderlichen Ersatzteilproduktion, der Anlieferung und der einzuhaltenden Aus- und Einfuhrformalitäten jedoch keine kürzeren Fristen zusagen. Im Rahmen der Nachbesserung ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nachbesserung gegen Kostenerstattung und gemäß den Anweisungen des Verkäufers verpflichtet.

(4)     Für die zur Beseitigung der Vertragswidrigkeit eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Kaufsache Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit geltend machen.

(5)     Ansprüche auf Beseitigung der Vertragswidrigkeit bestehen nicht, wenn diese in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass

-  die Kaufsache unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, jedoch nicht auf diese Fälle beschränkt, bei nicht sachgemäßem Einsatz von Betriebs-/Produktionsmitteln (Salze, Wasser etc.),

-  die Kaufsache zuvor in einem vom Verkäufer für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste,

-  in die Kaufsache Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat oder die Kaufsache in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder

-  der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege der Kaufsache (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

(6)     Wenn der Verkäufer eine Vertragswidrigkeit (auch Rechtsmängel) nicht gemäß den vorstehenden Absätzen behebt, kann der Käufer den Kaufpreis angemessen herabsetzen. Handelt es sich dabei um eine wesentliche Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 25 CISG, darf der Käufer nach fruchtlosem Verstreichen der gemäß vorstehendem Abs. 3 gesetzten Frist Vertragsaufhebung verlangen, wenn nicht der Verkäufer zuvor erfüllt.

(7)     Natürlicher Verschleiß führt nicht zu Ansprüchen auf Beseitigung einer Vertragswidrigkeit.

(8)     Für Ansprüche auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen einer Vertragswidrigkeit der Kaufsache gilt zusätzlich § 11.

 

§ 9     Einhaltung exportkontrollrechtlicher Vorschriften

Die Pflicht des Verkäufers und des Abnehmers der Ware, den Vertrag zu erfüllen, unterliegt dem Vorbehalt, dass die Durchführung des Vertrags nicht durch die anzuwendenden Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union verboten oder beeinträchtigt ist.

Darüber hinaus unterliegt diese Pflicht dem Vorbehalt, dass die Durchführung des Vertrags nicht durch andere anwendbare Exportkontrollvorschriften verboten oder beeinträchtigt ist, insbesondere die der USA, soweit diese aus U.S.-Sicht anwendbar sind und das deutsche/europäische Recht deren Anwendung nicht entgegensteht.

Sollte sich handelspolitisch oder aufgrund sonstiger tatsächlicher oder rechtlicher Entwicklungen abzeichnen, dass der Vertrag oder bestimmte vertraglich geschuldete Leistungen genehmigungspflichtig sind oder werden bzw. unter ein Verbot fallen oder fallen werden, so sind die Parteien verpflichtet, Konsultationen über alternative Vertragsgestaltungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Vertragsänderung aufzunehmen.

 

§ 10   Haftungsausschluss für exportkontrollrechtlich bedingte Schäden

Der Vertrag ist nichtig, soweit er sich auf ein Rechtsgeschäft beziehen sollte, das nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Europäischen Union oder nach dem Recht der USA, soweit dieses aus U.S.-Sicht anwendbar ist und das deutsche/europäische Recht dessen Anwendung nicht entgegensteht, verboten ist und ist insoweit schwebend unwirksam, als er sich auf ein Rechtsgeschäft bezieht, das einer (Ausfuhr)Genehmigung bedarf.

Unbeschadet anders lautender Bestimmungen in dem Vertrag haftet der Verkäufer nicht für Schäden, Verluste oder sonstige Kosten, die sich aus der Einhaltung der Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Europäischen Union oder nach dem Recht der USA, soweit dieses aus U.S.-Sicht anwendbar ist und das deutsche/europäische Recht dessen Anwendung nicht entgegensteht, ergeben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf solche, die sich

a) für dieses Rechtsgeschäft aus einem fahrlässig nicht erkannten Vertragsverbot oder einer nicht erhaltenen Genehmigung des Vertrages nach den genannten Exportkontrollvorschriften ergeben, solange der Nichterhalt der Genehmigung nicht auf rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit einer Partei beruht,

b) daraus ergeben, dass die Durchführung des Vertrags durch die genannten Exportkontrollvorschriften verboten oder beeinträchtigt ist,

c) aus nicht von einer Partei absichtlich oder grob fahrlässig verursachten Verzögerungen wegen behördlicher Genehmigungspflichten und/oder vergleichbarer Verfahren ergeben.

 

§ 11   Haftung

(1)  Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen einer Vertragswidrigkeit der Kaufsache setzen voraus, dass die Vertragswidrigkeit vom Verkäufer verschuldet ist.

(2)  Es bestehen keine weiteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien. Jegliche Aussagen über die Produktion und/oder die Wirtschaftlichkeit der Funktionsweise einer Maschine gelten nur als Schätzung und nicht als Garantie oder bindende Behauptung. Für auf Veranlassung des Käufers gekauftes Material oder für auf seine Veranlassung gekauftes Zubehör wird keine Haftung übernommen.

Für Lieferteile, die durch ihre Verwendung und Beschaffenheit einem normalen Verschleiß unterliegen, sowie insbesondere bewegliche Teile, wird keine Haftung übernommen.

Eine Haftung für Mängel, die auf einer vom Käufer vorgeschriebenen Konstruktion beruhen, wird ausgeschlossen. Insbesondere entfällt die Haftung für Mängel, die auf folgenden Ursachen beruhen: Schlechte Wartung, Verwendung nicht originaler Thies-Ersatzteile, Änderung ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers, schlecht ausgeführte Reparaturen durch den Käufer und normale Abnutzung.

Wegen der evidenten Korrosionsproblematik weisen wir insbesondere darauf hin, dass als zulässiges Betriebs-/Produktionsmittel ausschließlich Glaubersalz (Natriumsulfat) zu verwenden ist, nicht jedoch Kochsalz (Natriumchlorid).

(3)     Hat der Verkäufer das Unmöglichwerden seiner Leistung nicht zu vertreten, gelten alle Forderungen des Käufers als erloschen.

(4)     Hat der Verkäufer für einen Schaden aufzukommen, der fahrlässig (jedoch nicht grob fahrlässig) verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt; der typische Schaden umfasst ausschließlich den Schaden am Kaufgegenstand selbst, nicht aber Mangelfolgeschäden und/oder entgangenen Gewinn. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Fall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

(5)     Der Verkäufer haftet für die Erfüllung von Nebenpflichten, auch vor- oder nachvertraglicher Nebenpflichten, nur bei grober Fahrlässigkeit und nur bis zur Höhe von maximal zehn Prozent (10 %) des Gesamtkaufpreises.

(6)     Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen einer Vertragswidrigkeit, bei arglistiger Täuschung, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) unberührt.

(7)     Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

(8)     Die Erfüllungsgehilfenhaftung ist außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gemäß § 278 Satz 2 i.V.m. § 276 Abs. 3 BGB abbedungen.

(9)     Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

§ 12   Verzögerungen durch behördliche Maßnahmen

Erforderliche (Ausfuhr)Genehmigungsanträge sollen drei Monate vor der geplanten Lieferung gestellt werden. In dem Fall, dass es wegen behördlicher Genehmigungspflichten und/oder vergleichbarer Verfahren zu Verzögerungen kommt, wird der Zeitpunkt der Leistung der entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen entsprechend nach hinten verschoben.

 

§ 13   Vertragsgemäße Nutzung und Weiterlieferung vertragsgegenständlicher Waren durch den Abnehmer

Der Käufer darf den Kaufgegenstand nur zu dem von ihm mitgeteilten Zweck nutzen. Es ist ihm insbesondere nicht erlaubt, den von dem Verkäufer gelieferten Kaufgegenstand an eine dritte Person zu liefern, die auf einer der nach § 9 in den Vertrag einbezogenen Sanktions-Liste aufgeführt ist.

 

§ 14   Ausfuhrgenehmigung, Informationspflichten

(1)     Dem Verkäufer sind keine Umstände bekannt, die der Erteilung einer etwa erforderlichen Ausfuhrgenehmigung entgegenstünden. Der Verkäufer übernimmt jedoch ausdrücklich keine Garantie für die Erteilung und die Möglichkeit der Erteilung einer etwa erforderlichen Ausfuhrgenehmigung.

(2)     Der Käufer ist verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Verkäufer bei der Einholung einer etwa erforderlichen Ausfuhrgenehmigung zu unterstützen. Die Beschaffung einer etwa erforderlichen Einfuhrgenehmigung obliegt dem Käufer.

(3)     Unbeschadet sonstiger in diesem Vertrag statuierter Informationspflichten hat jede Partei die andere Partei darin zu unterstützen, diejenigen Informationen und Unterlagen (im Folgenden: Informationen) bereitzustellen, die erforderlich sind, um dem nach § 9 in den Vertrag einbezogenen Exportkontrollrecht zu entsprechen oder die von den entsprechenden Behörden in diesem Zusammenhang angefordert werden. Diese Verpflichtung kann insbesondere auch Informationen über den Endkunden, das Ziel und die bestimmungsgemäße Verwendung des Kaufgegenstandes beinhalten und wird nicht durch eventuell zuvor geschlossene Verschwiegenheitsverpflichtungen ausgeschlossen. Nötigenfalls kann eine Befreiung von einer zuvor geschlossenen Verschwiegenheitsverpflichtung verlangt werden, wenn anwendbare exportkontrollrechtliche Vorschriften es erfordern, dass technische Details an die insoweit beteiligten Behörden übermittelt werden.

 

§ 15   Exportkontrolle und Rücktritt vom Vertrag

(1)     Jede Partei hat ein Recht mit Wirkung ex tunc vom Vertrag zurückzutreten, wenn die zuständige Behörde

a) die (Ausfuhr)Genehmigung verweigert oder

b) nicht innerhalb einer Zeitspanne von drei (3) Monaten nach dem Liefertermin die erforderliche (Export‑/Import‑)Genehmigung ausstellt.

(2)     Der Verkäufer darf vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer Handlungen vornimmt, die einen Verstoß gegen die nach § 9 in den Vertrag einbezogenen Exportkontrollvorschriften fördern, erwarten lassen oder zur Folge haben können, insbesondere, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er die Ware nicht zum von ihm mitgeteilten (§ 13) sondern zu einem illegalen Zweck nutzen will.

(3)     Die zuvor genannten Bestimmungen berühren nicht die Möglichkeit der Vertragsbeendigung aus anderen als den oben genannten Gründen.

 

§ 16   Verjährung

(1)     Jegliche Ansprüche des Käufers wegen Lieferung vertragswidriger bzw. rechtsmangelhafter Ware verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB binnen zwölf Monaten ab Gefahrübergang.

(2)     Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), für Bauwerke und für Sachen, die in ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und an diesem einen Mangel verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) sowie bei Arglist oder groß fahrlässiger Unkenntnis des Verkäufers (Art. 3 Vertragsgesetz zum CISG i.V.m. § 438 Abs. 3 BGB).

(3)     Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einer Lieferung vertragswidriger bzw. rechtsmangelhafter Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 17   Erfüllungsort, anwendbares Recht, Schiedsgerichtsvereinbarung

(1)     Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes im Regelfall der Lieferung FCA (Frei Frachtführer) ab Lieferwerk Coesfeld (FCA Incoterms® 2020) ist das Lieferwerk Coesfeld. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden und für alle anderen gegenseitigen Ansprüche ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

(2)     Der Vertrag, inklusive aller Streitigkeiten die sich aus dem Vertrag ergeben oder sich auf diesen beziehen, und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterstehen dem materiellen deutschen Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelung getroffen wurden, Art. 6 CISG.

(3)     (Für) Alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und/oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Nichtigkeit, Durchführbarkeit und Nichtdurchführbarkeit, Verletzung oder Auflösung,

a) mit Käufern mit Geschäftssitz in der EU, der Schweiz, in Norwegen oder Island sind die für den Geschäftssitz des Verkäufers zuständigen Gerichte ausschließlicher Gerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

b) mit Käufern ohne Geschäftssitz in der EU, der Schweiz, in Norwegen oder Island werden nach der Schiedsgerichtsordnung und den Ergänzenden Regeln für beschleunigte Verfahren der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Das Schiedsgericht soll aus drei Schiedsrichtern bestehen. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Münster/Westf., Deutschland. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch. Die Rechtswahl in Abs. 2 gilt auch in Bezug auf diese Schiedsvereinbarung.

 

Jan 2020

 

 

 

 

 

Leistungsdaten

 

Im Folgenden wird, unabhängig von ihrer Rechtsform, die Firma Thies als Verkäufer und der Kunde als Käufer bezeichnet.

 

Lieferungsumfang

Der Lieferumfang umfasst alle Bauteile und Komponenten, wie z. B. Dampf-, Wasser-, Druckluftleitungen, gemäß der Standardproduktausführung des Verkäufers oder gemäß einem durch den Käufer genehmigten Layout.

Alle über den Lieferumfang hinausgehenden Ver- und Entsorgungseinheiten sowie alle Fundamente und sonstigen Mauerarbeiten sind vom Käufer zu stellen.

 

Normen und Sicherheitsvorschriften

Soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders bestimmt ist, produziert der Verkäufer Maschinen, Aggregate und Komponenten nach den in Deutschland anzuwendenden gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben , z.B. nach den nationalen Umsetzungsgesetzen und -verordnungen der Richtlinie 2014/68/EU (Druckgeräte-Richtlinie), der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) und der Richtlinie 2014/30/EU (EMV-Richtlinie).

Sollten am Aufstellungsort darüber hinaus länderspezifische Vorschriften und Normen gelten, die bei der Konstruktion von Maschinen, Aggregaten oder Komponenten zu berücksichtigen sind, sind diese dem Verkäufer vor Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen.

Maschinen, die unvollständig montiert geliefert werden, gelten erst nach vollständiger Montage als verwendungsfähig. Sofern die gelieferten Maschinen im Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie und vom Verkäufer selbst verwendungsfähig aufgestellt werden, stellt der Verkäufer für diese eine Konformitätserklärung aus und bringt an der Maschine ein CE-Zeichen an. Bei Lieferung unvollständiger Maschinen stellt der Verkäufer eine „Einbauerklärung für unvollständige Maschinen“ gemäß Maschinenrichtlinie aus.

Sollte der Lieferumfang des Verkäufers mit weiteren vom Käufer bereitgestellten Maschinen verkettet werden (im Folgenden „Gesamtanlage"), ist der Käufer verpflichtet zu prüfen, ob über den Lieferumfang des Verkäufers hinaus Schutzeinrichtungen erforderlich sind, um Vorschriften und Bestimmungen für die Gesamtanlage zu erfüllen. Es obliegt der Verantwortung des Käufers, solche Schutzeinrichtungen gegebenenfalls zur Inbetriebnahme beizustellen oder rechtzeitig beim Verkäufer zusätzlich zu bestellen. Für den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie weist der Verkäufer in diesem Fall ferner auf die Notwendigkeit einer übergeordneten Betriebsanleitung mit gesamtheitlicher Sicherheitsbetrachtung hin, sowie auf die Notwendigkeit, dass die vom Käufer beigestellten Maschinen den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entsprechen müssen. Für die Beachtung und Umsetzung dieser Notwendigkeiten ist der Käufer verantwortlich.

Sollte sich der Verkäufer schriftlich zur Ausstellung einer Konformitätserklärung (gem. Maschinenrichtlinie) für eine Gesamtanlage verpflichten, die seinen Lieferumfang übersteigt, so verpflichtet er sich dies ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Käufer zuvor für alle von ihm beigestellten Maschinen rechtzeitig eine Konformitätserklärung ausstellt und an den Verkäufer übergibt sowie ein CE-Zeichen an diesen Maschinen anbringt oder für alle beigestellten unvollständigen Maschinen eine Einbauerklärung ausstellt und diese rechtzeitig an den Verkäufer übergibt.

Für den Fall, dass der Käufer dies nicht erfüllt, wird der Verkäufer keine Konformitätserklärung für die Gesamtanlage ausstellen, ausschließlich selbst gelieferte Maschinen in Betrieb nehmen sowie jede Verantwortung ablehnen, sofern der Käufer die beigestellten Maschinen entgegen den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie selbst in Betrieb nimmt.

 

Montage und Inbetriebsetzung

Zur Montage und Inbetriebsetzung des Lieferumfangs sowie zur Schulung des Personals des Käufers stellt der Verkäufer Fachpersonal, wie zum Beispiel Monteure, Techniker oder Ingenieure, zur Verfügung. Für diese Dienstleistungen berechnet der Verkäufer neben Hin- und Rückfahrten die derzeit gültigen Tarifsätze gemäß beigefügter Aufstellung. Der Käufer stellt dem Fachpersonal des Verkäufers auf Anforderung Hilfskräfte nach Bedarf zur Verfügung.

Das Fachpersonal des Verkäufers ist für die einwandfreie Gesamtinstallation des Lieferumfangs verantwortlich.

Falls die Montage und die Inbetriebnahme durch den Käufer in eigener Verantwortung durchgeführt werden, übernimmt der Verkäufer für die sich hieraus eventuell ergebenden Reklamationen bzw. Nachlieferungen keine Gewährleistung und/ oder Garantie.

Falls gewünscht, kann das Fachpersonal des Verkäufers bei der Inbetriebnahme behilflich sein. Der Käufer stellt dafür ausreichende Mengen an Versuchsmaterial zu Verfügung. Für textiltechnische Fehlergebnisse während der Inbetriebnahme- und Einstellphase des Lieferumfangs haftet der Verkäufer nicht.

Der Verkäufer stellt für Erprobungszwecke Standardrezepte zur Verfügung. Darüber hinaus kann der Verkäufer bei textilen oder coloristischen Problemen zur Beratung einen Anwendungstechniker zu den üblichen Bedingungen zur Verfügung stellen.

 

Abnahme von Druckgeräten

Die vom Verkäufer zu liefernden abnahmepflichtigen Druckgeräte werden von einer zertifizierten Prüfstelle abgenommen. Dokumente über die erfolgte Abnahme werden dem Käufer zur Verfügung gestellt. Die Kosten dafür sind im Lieferumfang enthalten.

Darüber hinausgehende Aufwendungen für die Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) und CE-Zertifizierung der Gesamtanlage nach Maschinenrichtlinie gehören nicht zum Leistungsumfang.

Standardgemäß sind die Anlagen des Verkäufers für die im Betriebsdatenblatt genannten Betriebswerte ausgelegt.

Zusätzliche Regelung bei Abnahme von Druckgeräten bei Lieferungen ins außereuropäische Ausland

Um abweichende Anforderungen gegenüber den zuvor genannten Normen und Sicherheitsvorschriften berücksichtigen zu können, stellt der Verkäufer alle notwendigen Zeichnungen und Daten der abnahmepflichtigen Druckgeräte zur Vorlage und Vorgenehmigung den zuständigen Organen zur Verfügung.            
Ergeben sich dabei wesentliche Konstruktionsänderungen, behält der Verkäufer sich vor, dem Käufer die dafür entstehenden Kosten zu berechnen.

 

Vertragsgemäße Lieferung

Der Verkäufer steht im Rahmen seiner Verpflichtung zur vertragsgemäßen Lieferung für die einwandfreie Funktion des Lieferumfangs, insbesondere das gleichmäßige Durchfärben bzw. bleichen, ein. Es wird vorausgesetzt, dass erstklassige Rohware, Farbstoffe, Chemikalien die dem europäischen Standard entsprechen und Wasser in der definierten Wasserqualität zum Einsatz kommen.

Überprüfen Sie in regelmäßigen Abständen die Anlagen auf Korrosionserscheinungen!

Korrosionsgefahr besteht durch den Einsatz von

–   Chlorid-Ionen (Cl¯), z.B. Kochsalz (NaCl) oder anderen chloridhaltigen Produkten

–   Chlordioxyd-Ionen (ClO2¯), z.B. Natriumchlorit (NaClO2).

Chlorid-Ionen (Cl¯) im Kühl- und Prozesswasser können ebenfalls zu Korrosion führen.

 

Der Einsatz dieser Produkte geschieht auf eigene Verantwortung.

Die Aggressivität eines Behandlungsbades steigt

–   mit der Chloridkonzentration

–   mit der Temperatur

–   mit fallendem pH-Wert

–   mit der Länge der Behandlungszeit

Wegen der evidenten Korrosionsproblematik weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass als zulässiges Betrieb-/Produktionsmittel ausschließlich Glaubersalz (Natriumsulfat, Na2SO4) zu verwenden ist, nicht jedoch Kochsalz (Natriumchlorid, NaCl).

Für die einwandfreie Ausführung der Maschinen gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers. Die Verpflichtung zur vertragsgemäßen Lieferung gemäß den beigefügten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen basiert auf der Grundlage, dass der Lieferumfang ohne große Verzögerung nach dem Eintreffen am Aufstellungsort durch die Fachkräfte des Verkäufers montiert und in Betrieb gesetzt werden. Bei einer Einlagerung liegt die Verantwortung für durch unsachgemäße Lagerung eingetretene Schäden beim Käufer.

 

Hinweise zu Materialträgersystemen

Voraussetzung für eine erfolgreiche, reproduzierbare Garnfärbung bzw. Trocknung ist, dass gleichmäßige Dichten und Gewichte sowie Abmessungen des Textilgutes verarbeitet werden.

Bei Einsatz vorhandener Materialträger (Fremdträger) muss eine gleichmäßige Verteilung der Luft und der Behandlungsflotte gegeben sein. Ein größerer Druckverlust, der die gleichmäßige Behandlung der Spulen behindert, darf nicht eintreten.

Des Weiteren muss das Textilgut gemäß seiner Aufmachungsform innerhalb des Trägersystems so abgedichtet sein, dass die Luft- oder Flottenzirkulation ausschließlich durch das zu behandelnde Material erfolgt.

Die Verwendung von Kunststoffhülsen verlangt federnde Verschlüsse, deren Wirkung durch den Pumpendruck/Differenzdruck nicht aufgehoben wird. Wickelkörper, die gefärbt oder getrocknet werden, müssen über eine qualitativ hochwertige, gleichmäßige Wickeldichte von max. ± 3% verfügen. So wird vermieden, dass während der Färbung/Trocknung  durch das Absinken der Spulensäulen Undichtigkeiten auftreten.

Im Falle des Einsatzes von stark schrumpfenden Garnen ist der Einsatz radial-elastischer Färbehülsen zu empfehlen, um eine ungleichmäßige Verdichtung der Garnlagen zu verhindern.

Bei stark wachsenden Garnen (z.B. Acryl) empfiehlt der Verkäufer den Einsatz von Stern- bzw. Kopftellern, um das Garnwachstum zu begrenzen. Eine optimale Wicklung kann das Garnwachstum reduziert werden. Das Garnwachstum in radiale bzw. axiale Richtung darf 2,5% nicht überschreiten, da es sonst zu Qualitätseinbußen kommt.

 

Hinweise zu Drucktrocknern

Der Verkäufer steht im Rahmen seiner Verpflichtung zur vertragsgemäßen Lieferung für die einwandfreie Funktion des Aggregates und eine gleichmäßige Trocknung ein. Voraussetzung dafür sind jedoch eine richtige Wartung, eine ordnungsgemäße Vorbereitung des Trockengutes und geeignete Materialträger. Die verwendeten Bleich-/Färbehülsen müssen den im Trockner angewandten Temperaturen und Drücken ohne Deformierung standhalten und eine einwandfreie Abdichtung sowohl gegeneinander als auch gegen den Materialträger ermöglichen.

Abweichungen in der Spulenwicklung und im Spulendurchmesser von max. 2,5% dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Der maximale Wickeldurchmesser einer Spule darf 250 mm nicht überschreiten.

Für eine gleichmäßige Restfeuchteverteilung in den getrockneten Spulen empfehlen wir nach beendetem Trockenprozess eine Egalisierphase von mindestens drei Stunden, wobei der Materialträger unter normaler Umgebungstemperatur ruht.

Unsere Angaben für Trockenzeiten und Verbrauchswerte beziehen sich auf nicht avivierte, klargespülte Partien. Ungleichmäßige Wickelkörper, Färbereihilfsmittel, Avivagemittel, Paraffine und Naphtolfärbungen können die Leistung des Trockners negativ beeinflussen. Um Farbstoff­wanderungen zu vermeiden, müssen geeignete Farbstoffe und Hilfsmittel verwandt werden, deren Echtheiten für eine Verwendung im Trockner ausreichend sind. 


Aufstellungshinweise für Steuerungen

Der Leistungsschrank ist in Apparatenähe zu platzieren. Steuerleitungen werden in einer Länge bis zu 10 m von uns mitgeliefert.

Für die elektrische Ausrüstung müssen die im beiliegenden Betriebsdatenblatt aufgeführten klimatischen Verhältnisse vorliegen.

 

Software

Die dem Käufer im Rahmen der Lieferung zur Verfügung gestellte Software und deren Dokumentation sind vertraulich zu behandeln. Die Verkörperung der Software und deren Dokumentation verbleiben im ausschließlichen Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer räumt dem Käufer einfache Nutzungsrechte ein. Der Käufer ist nicht berechtigt die Software und/ oder deren Dokumentation zu vervielfältigen oder Dritten zugänglich zu machen bzw. an Dritte weiterzuleiten.

In Einzelfällen und nach alleinigem Ermessen des Verkäufers kann mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

 

Bedienung und Sicherheit

Zum Lieferumfang gehört die Betriebsanleitung, deren Erhalt die zuständigen Mitarbeiter des Käufers dem technischen Fachpersonal des Verkäufers bei der Montage und/oder Inbetriebnahme bestätigen.

Die Betriebsanleitung enthält wichtige Hinweise zur

-  Sicherheit

-  Produktbeschreibung

-  Transport und Montage

-  Bedienung

-  Instandhaltung

Um den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Lieferumfangs sicherzustellen, ist es die Aufgabe des Käufers, dass die Bedienung durch Personal erfolgt, das sich mit dem Inhalt der Betriebsanleitung vertraut gemacht hat. Die Unkenntnis oder Nichtbeachtung der in den Handbüchern enthaltenen Sicherheitsvorschriften und Bedienungsanweisungen kann zu ernsthaften Personen- und/oder Sachschäden führen. Der Verkäufer übernimmt in solchen Fällen keine Haftung.

Bei Hochtemperaturanlagen, die mit Druckluft beaufschlagt werden, sind bauseitig die Druckluftableitungen entsprechend den vor Ort gültigen Lärm- und Emissions­schutzverordnungen zu verlegen. Alle dampf- und heißwasserführenden Ein- und Ausgänge einschließlich Rohrleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung ist bauseitig vom Käufer zu erstellen.

 

Fremdprodukte

Produkte anderer Hersteller, die zusammen mit den Maschinen oder Anlagen des Verkäufers betrieben oder eingegliedert werden, fallen nicht unter die Haftungsverantwortung des Verkäufers. Der Käufer ist verantwortlich für alle Personen- und Sachschäden, die aus dem Betreiben und/oder Fehlverhalten solcher Produkte und/oder Steuerungen entstehen.

Sep 17